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Media & Entertainment | Urheberrecht

von | Jun 2022

Kunstrecht im Lichte des Web 3.0 – Vom wahnhaften Hype zur genialen Investmentstrategie. Wie sichern wir diesen Trend rechtlich sinnvoll ab? 

Foto von Alex Shuper

Wahnhafter Hype oder geniale Investmentstrategie? Mit NFTs findet der Kunstmarkt eine digitale Erweiterung in der Blockchain – auch unter dem Schlagwort „Kryptokunst“ – bekannt. Passen NFTs perfekt zum Selbstverständnis der Kunst, so sind viele rechtliche Fragen ungeklärt. Mit unserer neuen Serie „Kunstrecht im Lichte des Web 3.0“ wollen wir ein wenig Licht ins Dunkel des Web 3.0 bringen. In den nächsten Wochen werden wir dabei eine spannende Reise ins Kunstrecht vornehmen.

Kunstrecht — was macht das aus?

Um die Rolle des Kunstrechts im Web 3.0 zu begreifen, müssen wir uns zunächst einmal dem Begriff der Kunst und seinem inhaltlichen Verständnis nähern, um diesen dann rechtlich vernünftig einordnen zu können. Der Begriff Kunst lässt sich allgemein, aber insbesondere auch juristisch nicht so einfach definieren. Zum einen wird unter Kunst ein Werk verstanden, was sich in eine die herkömmlichen Gattungen wie etwa Literatur, Malerei und Musik einfügt. Andere sind der Auffassung, dass Eindrücke oder auch Erfahrungen, welche durch die freie Gestaltung durch ein bestimmtes Medium, wie zum Beispiel Sprache, zum Ausdruck gebracht werden, bereits unter den Kunstbegriff fallen. Dies ließe einen weiten Interpretationsspielraum. Eine wiederrum andere Auffassung ist der Meinung, dass das Kernelement einer künstlerischen Äußerung darin liegt, dass es aufgrund der Vielfalt ihres Aussagegehaltes eine vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Man ist sich jedoch einig, dass das Kunstrecht „die Tätigkeit des Künstlers bzw. als deren Resultat die Kunst […] gleichermaßen schützt und begrenzt.“ Auf diesem Verständnis des Kunstbegriffes wollen wir uns bei unseren weiteren Ausführungen orientieren.

Rechtsgebiete des Kunstrechts

Das Kunstrecht ist eine komplexe Querschnittsmaterie vieler Rechtsgebiete. Die Anwendung von allgemeinen Gesetzen in diesem Bereich erfordert ein Grundverständnis für Kunst und die Spezifika des Kunsthandels. Oftmals kommt es auch zu Wertungswidersprüchen, insbesondere im Bereich des klassischen zivilrechtlichen materiellen Eigentums und des „geistigen“ immateriellen Eigentum an einem Kunstwerk. Aufgrund der geistigen Interessen der KünstlerIn kann z.B. die EigentümerIn das durch den urheberrechtlichen Werkschutz abgesicherte Kunstwerk zwar nicht übermalen, darf es aber aufgrund des sachenrechtlichen Eigentumserwerbs, nach einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den betroffenen Rechten, aber im Einzelfall sogar zerstören (z.B. wenn das Kunstwerk fest mit einem Gebäude verbunden ist). Im Gegenzug findet das Recht des Eigentümers, mit dem Werk nach Belieben zu verfahren, aber oftmals auch dort seine Grenze, wo es die Urheberrechte des Künstlers verletzt. Es bedarf daher immer einer Abwägung im Einzelfall zwischen den sich widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Kunstrecht umfasst dabei verschiedene Rechtsgebiete. Darunter fallen neben dem allgemeinen Zivilrecht, dem Erbrecht u.a. auch das Urheber-, Marken- und Designrecht sowie die Kunstfreiheit aus Art. 5 GG.  Diese Rechtsgebiete greifen im Web 3.0 sowie bei dem Erwerb und der Erstellung von NFTs ineinander.

Web 3.0 – Was ist das?

Das Web3 ist eine Idee für eine neue Generation des World Wide Web, das auf der Blockchain-Technologie basiert und Konzepte wie Dezentralisierung und Token-basierte Wirtschaft beinhaltet (Quelle). Durch die Blockchain-Technologie legt das Web 3.0 die Grundlage zur unmittelbaren Übertragung von Werten, Gütern und Rechten dar. Die für die Kunstwelt so interessanten NFTs basieren auf dieser Technologie und gewinnen dabei sowohl auf Künstler- als auch auf Abnehmerseite immer mehr an Beliebtheit. Dies hat einen einfachen Grund: Ein NFT (Non-Fungible Token) belegt und authentifiziert die Echtheit eines Werks und gilt als fälschungssicher und schafft ungeahnte Möglichkeiten. Unter einem „Token“ versteht man eine Zeichenfolge aus 40 Zeichen, die üblicherweise Informationen zur KünstlerIn des NFT-Werks, der aktuellen BesitzerIn und zum aktuell gehandelten Preis des Werkes enthält. „Fungible“ bedeutet, dass eine Sache austauschbar ist.  So kann ein 100 Euro Schein gegen fünf 20 Euro Scheine ausgetauscht werden. Der Gesamtwert bleibt dabei gleich. „Non-fungible“ bedeutet hingegen, dass etwas nicht gegen einen anderen Gegenstand ausgetauscht werden kann. Ein Werk des Künstlers Banksy kann preislich beziffert, aber nicht ausgetauscht werden. Dies gilt auch für NFT-Kunstwerke. Bisher gab es keine Möglichkeit, an digitalen Dateien nachweislich Eigentum zu erwerben. Kreative können dank der neuen technischen Möglichkeiten nun digitale Kunstwerke nach Belieben verleihen, verkaufen oder ausstellen. Es kann ein NFT-Kunstwerk kreiert werden, um dann auf einer Blockchain „geminted“, beziehungsweise zu einem Token gemacht zu werden. Diese Token sind dann handelbar. Die Blockchain hilft z.B. auch dabei zurückzuverfolgen, wem das Urheberrecht an einem Kunstwerk gehört und wer es geschaffen hat. Ein NFT ist also ein Eigentums- oder Echtheitszertifikat und fungiert als Gütesiegel im Handel mit digitaler Kunst. Der große Vorteil aus Sicht der Kreativen ist gleichfalls ein Dorn im Auge des Kunsthandels, denn digitale Kunstschaffende haben durch die Nutzung von NFTs die Möglichkeit Originalwerke zu generieren und diese an andere Personen zu veräußern, ohne auf den alten Kunstmarkt angewiesen zu sein. Während bei physisch geschaffenen Kunstwerken stets ein Original existiert und man dieses jederzeit von Reproduktionen unterscheiden kann, existierte im digitalen Raum bislang kein Pendant im Sinne eines “digitalen Originals”. Digitale Werke sind grundsätzlich frei reproduzierbar und Kopien gleichen stets 1:1 dem Original. Mit NFTs können nun erstmalig “digitale Originale” erzeugt und gehandelt werden. Für weitere generelle Informationen über NFTs und die Blockchain-Technologie empfehle ich folgenden Beitrag.

Web 3.0 und Kunstrecht – Wie passt das zusammen?

Das Web 3.0. und somit auch NFTs werden für Künstler immer attraktiver und lukrativer, da immer mehr Menschen in digitale Kunst investieren. Aber auch der Kunsthandel, insbesondere der Sekundärmarkt profitieren von den neuen Möglichkeiten. Der Primärmarkt (Sammler und Galerien) muss die Ketten der Vergangenheit sprengen und sich für die neue Technologie öffnen. Die Blockchain-Technologie selbst ist dabei mit Sicherheit eine der faszinierendsten technischen Innovationen der letzten Jahre und trifft dabei augenscheinlich den Nerv der Zeit. Wie jede neue Technologie stellen auch NFTs als Anwendungsbeispiel für die Blockchain-Technologie die Beteiligten vor große Herausforderungen. Die rechtlichen Fragen beim Einsatz von Non-Fungible Token sind vielfältig. So bestehen zahlreiche Rechtsfragen, insbesondere zur urheberrechtlichen Einordnung sowie zu zivilrechtlichen, strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Wir beschäftigen uns hierbei im Kern mit den urheberrechtlichen, markenrechtlichen und designrechtlichen Aspekten dieser spannenden technologischen Anwendung im Kunstmarkt.

NFT, einmalige Besitzzertifikate für virtuelle oder physische Objekte in der Blockchain, sind eine Technik mit faszinierenden Möglichkeiten für Künstler und Sammler. NFTs erlauben es, digitale Güter zu „tokenisieren“. Dadurch werden sie auf der Blockchain rechtssicher einer digitalen Datei zugeordnet und handelbar. Aufgrund dessen lohnt es sich, sich mit den neuen juristischen Fragestellungen auseinander zu setzten und die spannende Entwicklung für Künstler und Unternehmer aber auch für Abnehmer zu verfolgen sowie Lösungswege anzubieten.

Mehr dazu im nächsten Teil unserer spannenden Reihe.

Sollten Sie als KünstlerIn Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

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