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Markenrecht | Media & Entertainment

von | Jul 2022

Kunstrecht im Lichte des Web 3.0 – Wie Sie NFTs durch eine Markeneintragung schützen können

Foto von Alex Shuper

In unserem zweiten Teil der Beitragsreihe „Kunstrecht im Lichte des Web 3.0“ haben wir die Markenrechtsverletzung durch NFTs sowie den Schutz von Marken mit Hilfe von NFTs beleuchtet. In unserem heutigen dritten Teil schauen wir uns an, wie sich NFTs durch eine Markeneintragung schützen lassen und was dabei unbedingt zu beachten ist.

Markenschutz von NFTs

Doch wie sieht es mit der Markeneintragung von NFTs aus? Ein NFT ist ein Token, welches auf der Blockchain-Technologie basiert und dem ein bestimmter Vermögenswert zugeschrieben wird. Demnach kann ein NFT an sich nicht als Marke eingetragen werden. Man muss auf die digitalen Produkte, welche mit einem NFT verbunden sind, abstellen. Im Kern geht es also bei dem markenrechtlichen Schutz von NFT´s um die Erweiterung des Markenportfolios für virtuelle bzw. digitale Produkte.

Schutz von virtuellen bzw. digitalen Produkten als wichtiges Asset im Markenportfolio

Weltweit mehren sich die Unternehmen, die virtuelle Waren als Asset für ihr Markenportfolio erkennen und diese im Zusammenhang mit ihrer Marke markenrechtlich schützen lassen. Puma, McDonald´s oder Dolce und Gabbana haben bereits Marken für virtuelle Restaurants oder Dienstleistungen angemeldet, um nur einige bekannte Beispiele zu nennen. Auch das Unternehmen Monster Beverage wagte den Schritt in das Metaverse und hatte im Februar 2022 mehrere Markenanmeldungen bezüglich NFTs beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) eingereicht. Die NFTs von Monster Beverage umfassen herunterladbare virtuelle Waren in verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Getränke, Sport oder auch Bekleidung, welche man über einen eigenen Onlinestore erwerben kann. Für diesen wurde ebenfalls eine Markenanmeldung eingereicht.

EUIPO legt Leitlinien für Marken in Bezug auf virtuelle Waren und Non-Fungible-Tokens fest

Die EUIPO hat auf Grund der steigenden Anzahl von Markenanmeldungen beim EUIPO mit Begriffen, die sich auf virtuelle Güter und NFTs beziehen, nun auch reagiert und nunmehr erste Leitlinien zur Klassifizierung herausgegeben. (Link: https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/news-newsflash/-/asset_publisher/JLOyNNwVxGDF/content/pt-virtual-goods-non-fungible-tokens-and-the-metaverse)

Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass:

  • Virtuelle Waren und NFTs gehören in Klasse 9, weil sie als digitale Inhalte oder Bilder behandelt werden. Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Gütern werden entsprechend der gängigen Praxis für die Klassifizierung von Dienstleistungen behandelt.
  • NFTs werden als in einer Blockchain registrierte eindeutige digitale Zertifikate definiert, die digitale Artikel authentifizieren, sich aber von diesen digitalen Artikeln unterscheiden.
  • Die Begriffe virtuelle Waren und NFTs sind beide in Alleinstellung nicht zulässig, da es ihnen an Klarheit und Genauigkeit mangelt. Der Begriff „virtuelle Waren“ muss daher durch Angabe des Inhalts, auf den sich die virtuellen Waren beziehen, näher spezifiziert werden (z. B. herunterladbare virtuelle Waren, nämlich virtuelle Kleidung). Bei NFTs muss die Art des digitalen Artikels, der durch ein NFT authentifiziert wurde, angegeben werden.
  • In die kommende 12. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation wird der Begriff „herunterladbare, durch Non-Fungible-Tokens authentifizierte digitale Dateien“ in Klasse 9 aufgenommen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Jedes Unternehmen, das NFTs anbietet oder im Web 3.0 aktiv sein möchte, sollte die eigene Marke für virtuelle bzw. digitale Produkte schützen lassen. Daher empfehlen wir, Ihr Markenportfolio zu überprüfen und sich die Frage zu stellen, ob Sie Ihren Schutz auch auf digitale Produkte bzw. virtuelle Waren erweitern wollen. Denn nur zu können Sie perspektivisch einen ausreichenden Schutz im Metaverse oder Web 3.0 für die von Ihnen gehaltenen Marken absichern. Wir empfehlen für diesen Fall, den generellen Markenschutz für die im Unternehmen gehaltenen Marken auf virtuelle Waren zu erweitern. Denn nur so stellt jede unerlaubte Verwendung der Marke für virtuelle Waren eine Markenverletzung dar, gegen die Sie dann auch rechtlich vorgehen können. Dazu ist allerdings eine erneute Markenanmeldng erforderlich, da die Marke nicht erweitert werden kann.

Die Klarstellung des EUIPO ist dabei zu begrüßen. Orientiert sie sich doch auch stark an den Vorgaben des USTPO. Die Einordnung von virtuellen Waren und NFTs in Klasse 9 und die geforderte Präzisierung stellt zwar keine wirkliche Überraschung dar, trägt aber zur Erleichterung der Markenregistrierung virtueller Güter und damit zur Rechtsklarheit bei.

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