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Das Ghostwriter durch das Urheberrecht Schutz erfahren können, klingt zunächst paradox. In den letzten Jahren ist das Thema Ghostwriting in diesem Zusammenhang jedoch immer häufiger diskutiert worden. Ghostwriting bezieht sich auf die Praxis, dass eine Person im Auftrag einer anderen Person oder Organisation Texte verfasst, ohne dass ihr Name als Autor genannt wird.
Das Urheberrecht schützt die exklusiven Rechte eines Autors oder Schöpfers an seinem Werk. Es gewährt dem Urheber das alleinige Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und abzuwandeln. Diese Rechte dienen dazu, die kreative Arbeit eines Autors zu schützen und sicherzustellen, dass er von seiner Arbeit profitieren kann.
Auf der anderen Seite steht Ghostwriting. Der „Geist“ oder Autor hinter dem Werk bleibt dabei anonym, und die Person, die den Text in Auftrag gegeben hat, wird als Autor oder Urheber des Werks ausgegeben. Dies kann in verschiedenen Kontexten auftreten, von akademischem Ghostwriting, bei dem Studenten Ghostwriter beauftragen, um Arbeiten für sie zu schreiben, bis hin zu Prominenten, die Autoren engagieren, um ihre Memoiren zu verfassen.
Die Verbindung zwischen Urheberrecht und Ghostwriting ist komplex und wirft rechtliche Fragen auf. Wenn ein Ghostwriter im Auftrag einer anderen Person arbeitet, ist es oft unklar, wer tatsächlich als Urheber des Werks angesehen werden sollte und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Dies kann zu Konflikten über die Urheberschaft und die Nutzung der Werke führen.
Das Landgericht Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Ghostwriterin eines Buchs einen Anspruch auf Namensnennung hat (LG Köln, Urt. v. 13.07.2023):
Der Sachverhalt – Was ist passiert?
Die Klägerin des Verfahrens ist eine professionelle Ghostwriterin. Sie klagte gegen einen Psychotherapeuten, mit dem sie einen Vertrag geschlossen hat, wonach die sie an der Erstellung eines Buchs mitwirken sollte. Die Einzelheiten des Vertrags sind jedoch streitig. Die Klägerin behauptete, dass vereinbart wurde, dass sie namentlich mit Hinweis auf „redaktionelle Beratung“ im Impressum als auch in der Danksagung erwähnt werden sollte. Der Beklagte bestritt dies und führte an, dass es in Ghostwriter-Verträgen üblich sei, auf die Namensnennung zu verzichten.
Das Buch wurde unter dem Namen des Psychotherapeuten veröffentlicht und die Klägerin erhielt für ihre Dienste die ihrem Angebot entsprechende Vergütung in Höhe von 11.984,00 €.
Die Klägerin mahnte darauf hin den Beklagten ab, da dieser das Buch ohne einen Hinweis auf sie vertrieb.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln – Urheberverletzung durch Nichtnennung des Namens
Das Gericht sah in der unterbliebenen Namensnennung der Klägerin einen Verstoß gegen § 13 UrhG und somit eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Ein Verzicht auf die Namensnennung wurde nicht ausdrücklich vereinbart, weshalb das Landgericht Köln den Vertrag dahingehend prüfen musste, ob ein Verzicht stillschweigend und laut dem Beklagten branchenüblich zustande gekommen sei. Das Landgericht Köln kam zu dem Entschluss, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, die Branchenüblichkeit des stillschweigenden Verzichts auf eine Namensnennung zu beweisen. Zudem würde sich ein automatischer Verzicht auf die Namensnennung nicht aus dem Sinn eines Ghostwriter-Vertrags ergeben. Solange ein Verzicht nicht erklärt wird, besteht das Recht auf die Nennung des Urhebers, und zwar per Gesetz. Im vorliegenden Fall war eine Miturheberschaft der Klägerin unstreitig.
Der Ghostwriterin wurde unter anderem Schadenersatz zugesprochen. Die Höhe des Schadens ergebe sich dabei aus dem ursprünglich gezahlten Honorar. Bei einer fehlenden Urheberbenennung sei von einem 100 % Schadensaufschlag auszugehen.
Ghostwriter-Vereinbarungen und ihre Wirksamkeit
Grundsätzlich darf ein Urheber nicht vollständig auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichten (§ 13 UrhG). Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Auch bei Ghostwritern bleibt das Nennungsrecht unverzichtbar, jedoch kann es durch eine Ghostwriter-Vereinbarung eingeschränkt werden. Bei einer Ghostwriter-Vereinbarung verpflichtet sich der Urheber (der Ghostwriter) zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft. Der Namensgeber soll jedoch die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Handelt es sich zum Beispiel um das Schreiben einer Autobiografie, besteht ein praktisches Bedürfnis einer entsprechenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit, da die betroffenen Werke in den meisten Fällen durch die Haltung und Erzählungen des Namensgebers geprägt sind.
Fazit – Was bedeutet das für die Praxis
Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig vertragliche Regelungen sind und, dass Ghostwriter ein Recht auf Namensnennung haben können. Es ist immer zu empfehlen, klare schriftliche Vereinbarungen mit den Auftraggebern zu treffen, um die Nutzungsrechte und alle anderen Bedingungen festzulegen. Wenn Ghostwriter die Anerkennung für ihre Arbeit, in Form von Namensnennung, wünschen, sollten sie dies am besten im Voraus mit den Auftraggebern klären und schriftlich festhalten.