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Intellectual Property | Markenrecht

von | Jan 2024

Kölner Dom – Markenschutzverbot sorgt für rheinischen Frohsinn

Foto von: Onnola

(Veröffentlicht im Blog der „Kölner Forschungsstelle für Medienrecht„, TH Köln, am 17.01.2024)

Karneval im Januar? Fast könnte man das meinen, wenn man den jüngst veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kölner Dom betrachtet. Die Hohe Domkirche zu Köln, sicherlich in bester Absicht, aber vielleicht auch ein wenig vom rheinischen Sekt berauscht, wollte den Begriff „Kölner Dom“ als Marke schützen lassen. Eine Idee so kühn wie der Versuch, den Kölner Karneval auf eine A4-Seite zu drucken.

Zurückgewiesen wurde das Ganze, denn der BGH entschied mit der Ernsthaftigkeit eines Domorganisten: „Nein, das geht nicht.“ Während man sich im Dom vielleicht Gedanken über eine himmlische Berufung des Urteils machte, erklärten die Richter trocken: Der „Kölner Dom“ sei eher eine beschreibende Angabe, denn eine markenrechtlich schützbare Bezeichnung. Die Kirche wollte mit der Marke diverse Produkte wie Schmuck, Uhren, oder, um Gottes willen, sogar Mitren schützen. Ja, Sie haben richtig gehört, Mitren! Die im Antrag angegebenen Warengruppen umfassen auch Abbildungen oder Nachbildungen des Kölner Doms.

Der BGH, vielleicht inspiriert von den unzähligen Touristen, die den Dom täglich bewundern, war jedoch der Meinung, dass der Begriff „Kölner Dom“ in den Augen der Verbraucher eher eine Postkarte als ein Markenzeichen abbildet. So wird der „Kölner Dom“ weiterhin für alles stehen, was er ist – eine Sehenswürdigkeit, ein Wahrzeichen, eine Legende – aber eben keine registrierte Marke.

Man könnte meinen, dass das Urteil in Köln für lange Gesichter sorgte, aber weit gefehlt! In wahrer rheinischer Manier wurde das Ganze eher als Anlass für einen guten Witz denn als Niederlage gesehen. Schließlich kann man nun weiterhin in jedem Souvenirshop ungeniert Kölner Dom-Mitbringsel erwerben, ohne dass das Domkapitel daran verdienen würde. In Köln sagt man dazu: „Et es wie et es.“

Doch die Geschichte hat auch eine ernstere Seite. Sie zeigt, wie wichtig es ist, kulturelle und historische Symbole für alle zugänglich zu halten. Der Kölner Dom gehört nicht nur den Kölnern, sondern der ganzen Welt. Oder, um es mit den Worten eines echten Kölners zu sagen: „Et hätt noch immer joot jejange.“

Nun, ein wenig Markenrechtskunde gefällig? Der BGH stützte seine Entscheidung auf die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Bundespatentgericht hatte zuvor festgestellt, dass das Anmeldezeichen aus einer adjektivierten Ortsangabe („Kölner“) und einer Bauwerksbezeichnung („Dom“) besteht, die zusammen einen allgemein gebräuchlichen Begriff für eine bedeutende Kirche in Köln bilden. In diesem Zusammenhang würde der Verkehr die Bezeichnung „KÖLNER DOM“ lediglich auf das Bauwerk und die Örtlichkeit beziehen, nicht als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen. Im Klartext: Wenn der Verbraucher bei Souvenirs, die den Kölner Dom darstellen, nicht an einen spezifischen Hersteller denkt, sondern einfach nur an das Bauwerk selbst, dann fehlt es an der nötigen Unterscheidungskraft. Der Dom bleibt also, was er ist: Eine Sehenswürdigkeit, kein Markenzeichen.

So endet die Geschichte vom Markenschutz des Kölner Doms, nicht mit einem Paukenschlag, sondern mit einem Lächeln. Und das ist vielleicht auch besser so. Denn während Marken kommen und gehen, bleibt der Kölner Dom, so majestätisch und unerschütterlich wie eh und je, stehen – frei für jeden, der ihn bewundern will. Ein echtes Symbol der Offenheit und Gastfreundschaft der Kölner. Prost!

BGH, Beschluss v. 12. Oktober 2023 (Az.: I ZB 28/23)

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