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Intellectual Property | Markenrecht

von | Jan 2024

Das ikonische Dreieck und die EUIPO

Foto von: David Solce

Das Prada Dreieck mit der nach unten gerichteten Spitze ist bereits seit Jahren Gegenstand von Markenanmeldungen. Die Dreiecksform findet sich ferner in der dreidimensionalen Gestaltung der Produkte, wie Handtaschen oder Duftflacons, wieder.

Auch die Luxuswaren des Modehauses werden mit dem Dreiecksmuster verziert. Zuletzt startete Prada unter dem Namen „The Symbole“ eine Kampagne, die das „ikonische Dreieck“ zum Gegenstand hat.

Genau dieses Dreiecksmuster wollte Prada auch markenrechtlich schützen lassen.

Im Jahr 2022 meldete Prada das Muster bei der EUIPO als Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 24, 25, 27, 28 und 35 der Nizzaer Klassifikation an.

Das Amt lehnte die Eintragung, insbesondere für Kleidung, Schuhe, Handtaschen, Schmuck, allerdings ab, weil das Muster keine Unterscheidungskraft habe. Dies ist nämlich erst dann der Fall, wenn die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, und zwar in Unterscheidung zu anderen Unternehmen.

Speziell in Bezug auf Bekleidungsstücke, Textilien und dergleichen werde das fragliche Muster nach Ansicht des Markenamtes üblicherweise verwendet, sodass die angesprochenen Verkehrskreise dieses lediglich als ein typisches Muster aus dekorativen Elementen und nicht als ein Markenzeichen wahrnehmen würden.

Dagegen legte Prada Beschwerde ein und begründete diese insbesondere mit der gestalterischen Anlehnung an die angemeldete Wort-/ Bildmarke durch Aneinanderreihung der berühmten Dreiecke. Prada habe im Luxussektor einen erheblichen Bekanntheitsgrad erlangt. Das Dreiecksmuster stünde dabei stets im Mittelpunkt. Außerdem sei es in der Modebranche gängige Praxis, Muster zu verwenden und gerade im Luxussektor würden die Verbraucher in den systematisch verwendeten Mustern einen Herkunftshinweis sehen.

Die Beschwerdekammer der EUIPO sah dies jedoch anders. Der Verkehr würde in dem verbreiteten geometrischen Muster nur ein einfaches und banales Gestaltungselement zu Dekorationszwecken sehen. Dadurch scheide Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 b UMV aus (Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19.12.2023, R 827/2023-2).

Bemerkenswert ist dabei, dass Prada sich nicht (wenigstens hilfsweise) auf Art. 7 Abs. 3 UMV berufen hat, wonach die Marke ausnahmsweise eingetragen werden darf, wenn sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dies entspricht zwar der vorgebrachten Argumentation von Prada, eine ausdrückliche Geltendmachung der Ausnahmeregelung des Art. 7 Abs. 3 UMV ist im Verfahren jedoch unterblieben.

Grund hierfür könnte in dem Umstand liegen, dass hierzu der Nachweis in Bezug auf den gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und den Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, erforderlich ist.

Ein solcher Nachweis ist jedoch schwer zu erbringen. Diese Erfahrung mussten auch andere Modehäuser machen, die an diesen Anforderungen bereits gescheitert sind (beispielsweise Louis Vuitton mit der Eintragung des Damier Azur Musters).

Der aktuelle Fall bestätigt, dass die EUIPO an die Kennzeichnungskraft eines Muster sehr hohe Anforderungen stellt. Ist das Muster an sich nicht geeignet, bei dem Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es sei ein Hinweis auf die Herkunft des Produkts, bleibt nur der Weg über den strengen Nachweis der erworbenen Kennzeichnungskraft durch Benutzung des Musters. Dies hat sich Prada aber offenbar nicht zugetraut.

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