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Intellectual Property | Markenrecht

von | Apr 2023

Durchsetzung der grenzgebundenen Markenrechte im grenzenlosen Metaverse: effektiver Rechtsschutz?

Foto von Alex Shuper

Im „Metaverse“ werden zunehmend virtuelle Waren und Dienstleistungen ausgetauscht. Die wirtschaftliche Bedeutung des Konzeptes nimmt immer mehr zu. In den virtuellen Räumen werden inzwischen Millionenbeträge bewegt.

Dies führt dazu, dass Unternehmen auch insoweit versuchen, ihre Markenrechte schützen zu lassen. Die damit in Verbindung stehenden rechtlichen Aspekte wurden bereits in unseren News Room Beiträgen dargestellt.

Die Kollision der grenzüberschreitenden Technologien und der territorial ausgestalteten Markenrechte wird die Markeninhaber aber auch vor die Frage stellen, wie sie gegen Rechtsverletzungen vorgehen können.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein einzelnes „Metaverse“ nicht existiert. Vielmehr muss dies als Bezeichnung für einen virtuellen Raum verstanden werden, der von Elementen, wie virtuelle Realität (virtual reality), virtuelle Vermögensgegenstände (virtual assets) oder auch digitale Identitäten (digital identities), geprägt wird und auf viele verschiedene Weisen gestaltet werden kann.

Territorialität des Markenrechts in der Grenzenlosigkeit des „Metaverse“

Grundsätzlich entfalten Markenrechte nur in dem Land Schutz, in welchem sie registriert wurden (Territorialitätsprinzip). Der Schutz einer Unionsmarke erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union.

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Markenrechtsverletzungen im Internet in dem Staat verfolgt werden, in dem sich der Händler befindet, oder in den Ländern, in denen sich Verbraucher und Händler befinden, an die sich die Werbung oder das Verkaufsangebot richtet (EuGH, Urteil vom 05.09.2019, C-172/18, AMS Neve Ltd.). Bei der Frage, an wen sich die Angebote richten und damit, ob entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ein hinreichender Bezug zu einem bestimmten Land besteht, können verschiedene Kriterien, wie Kommunikationssprache, Währungen oder Versandorte, herangezogen werden.

Im „Metaverse“ werden die oben aufgeführten Kriterien zur Ermittlung eines hinreichenden Bezuges zu einem bestimmten Land deshalb nur in seltenen Fällen heranzuziehen sein. Denn der Bezug dürfte schwer zu ermitteln sein, wenn die Kommunikationssprache Englisch ist, die Transaktionen in Kryptowährungen erfolgen und die virtuellen Vermögensgegenstände gerade nicht versendet werden müssen.

Anders als beispielsweise beim Online-Handel können einzelne „Metaverses“ den Nutzern außerdem durch Avatare und im Falle einer dezentralisierten Gestaltung noch Anonymität bieten.

Tritt der Verletzer nicht nach Außen, wäre der Markeninhaber gezwungen, zunächst gegen den jeweiligen „Metaverse“-Betreiber vorzugehen, damit dieser verpflichtet wird, die relevanten Daten des Verletzers herauszugeben.

Auch dieser Weg würde jedoch nicht zum Erfolg führen, wenn der vermeintliche Verletzer VPN verwendet oder diese Daten dem „Metaverse“-Betreiber wegen eines dezentralen Aufbaus schlicht nicht vorliegen. Ob ein Rückgriff auf die Regelungen der Plattform-Haftung dann möglich und vor allem zielführend ist, bleibt ebenfalls zweifelhaft.

Rechtsschutzlücken im „Metaverse“

Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes im „Metaverse“ wirft somit viele Fragen auf.

Es ist davon auszugehen, dass die von der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Markenrechtsverletzungen im Internet auch auf Sachverhalte im „Metaverse“ anwendbar sein dürften, da für eine unterschiedliche Behandlung der Markenrechtsverletzungen bei virtuellen Waren und Dienstleistungen einerseits und bei realen Gütern andererseits keine Anhaltspunkte bestehen. Unklar wäre insbesondere, welcher Ansatz sonst gewählt werden könnte, um dem im Markenrecht zentralen Territorialitätsprinzip hinreichend Rechnung zu tragen.

Die tatsächliche Rechtsdurchsetzung könnte jedoch dadurch erschwert werden, wenn die hierzu erforderlichen Informationen nicht vorliegen. Der Gesetzgeber und die Gerichte werden deshalb angehalten sein, diese Rechtsschutzlücken zu schließen.

nyr Law, Law of Tomorrow, Kanzlei für IP / Intellectual Property / Gewerblicher Rechtschutz, Media und IT, black

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