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Markenrecht | Media & Entertainment

von | Mrz 2022

Dschinghis Khan: Wem gehört der Name einer Band?

Foto von Jakob Owens

Beide waren gleichermaßen an dem Erfolg der Band „Dschinghis Khan“ beteiligt, aber nur einer darf unter dem Bandnamen auftreten. Das Markenrecht bringt immer wieder überraschende Entscheidungen mit sich, die auf dem zweiten Blick aber durchaus sinnvoll erscheinen. Das LG in München sprach die Kennzeichenrechte an der Band „Dschinghis Khan“ jetzt dem Produzenten Ralph Siegel zu. Der Streit kam durch die Wiederbelebung des Bandprojekts im Jahre 2018 zur Fußball Weltmeisterschaft in Russland durch Siegel auf. Der ehemalige Frontsänger Wolfgang Heichel trat zuvor im Jahr 2014 endgültig aus der Band aus, nutzte aber weiter den Bandnamen für seine Solo-Auftritte. Siegel störten die Auftritte des ehemaligen Leadsängers bis dahin nicht, weil diese vorwiegend in Osteuropa stattfinden. Durch die Wiederbelebung des Projektes war dies nun anders. Demgegenüber versuchte Wolfgang Heichel Auftritte der neuen Formation im deutschen Fernsehen zu verhindern. Hierbei berief er sich auf seine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“. Der Sänger ist seit 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber des Logos eingetragen. Die Klage scheiterte aber.

Die Band Dschinghis Khan ist ein Musikprojekt des Produzenten Ralph Siegel, gegründet im Jahr 1979 und 1985 bereits aufgelöst. Bekanntheit erlangte sie durch ihre zahlreichen Auftritte für den Eurovision Song Contest. In den Jahren nach der Trennung fand die Band immer wieder in unterschiedlichen Konstellationen zusammen und verkaufte weiterhin fleißig Best of Alben. Die bekanntesten Hits der Band „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ haben auch nach über 40 Jahren mehrere Millionen Streams auf Spotify.

Wem stehen in der Musikbranche die Namensrechte zu?

Wem die Kennzeichenrechte an einer Band zustehen kann allgemein nicht gesagt werden. Es kommt immer auf den Einzelfall und somit auf die genaue Konstellation der Band und Produzenten an. In den meisten Fällen werden die Rechte der Band zustehen, die gewissermaßen die Gesichter der Marke sind. Handelt es sich jedoch um ein Projekt eines Dritten, fällt die Entscheidung anders aus. Von der Zusammenstellung, bis zur Vermarktung und Produktion ging der Erfolg der Band auf den Produzenten zurück. Dementsprechend sind die Markenrechte auch ihm zuzusprechen.

Wolfgang Heichel berief sich zunächst auf eine vertragliche Vereinbarung mit Ralph Siegel. Demnach hätte dieser ihm die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ erlaubt. Zudem sei „Dschinghis Khan“ eine Gruppe gewesen, die jahrelang in nahezu gleicher Besetzung aufgetreten wäre. Auch die anderen Bandmitglieder hätten verschiedene Songs komponiert. Das Recht an dem Bandnamen stehe also allen Mitgliedern gemeinsam zu. Das LG München sah dies aber anders. Demnach habe Ralph Siegl als „Geistiger Kopf“ und Gründer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht im Sinne der §§ 5 und 15 MarkenG. Daraus folge sein alleiniges Unternehmenskennzeichenrecht an der streitgegenständlichen Bezeichnung.

Weiterbestand der Namensrechte trotz Auflösung?

Dass sich Ralph Siegl – obwohl er seine Rechte lange Zeit nicht aktiv genutzt hat und die Band aufgelöst worden ist – weiterhin auf diese berufen konnte, ist eine weitere Besonderheit der Musikbranche. Immerhin liegt die Auflösung der Band schon einige Jahre zurück. Im Normalfall erlischt der Schutz z.B. einer Marke spätestens dann, wenn das Unternehmen sich nicht mehr am geschäftlichen Verkehr beteiligt (mehr zur rechtserhaltenden Markennutzung: https://stephanbuecker.com/rechtserhaltende-benutzung/). Der Schutz des Unternehmenskennzeichens erlischt, wenn der Gebrauch des Unternehmenskennzeichens endgültig aufgegeben wird, zum Beispiel wenn der Rechtsträger wegfällt, der Geschäftsbetrieb aufgegeben wird und/oder die Verkehrsgeltung des kennzeichnungsschwachen Zeichens verloren geht. Dieser Grundgedanke kann mit dem Einstellen der geschäftlichen Tätigkeit gleichgesetzt werden. Übertragen auf die Musikbranche könnte die Auflösung einer Band somit zum Erlöschen der Kennzeichenrechte führen. Weil nach wie vor noch Tonträger der ursprünglichen Band weiterverkauft werden, führte die Auflösung der Gruppe aber nicht zum Verlust des Kennzeichenrechts. Diese Rechtsfolge ist dem Münchner Gericht zufolge auch den Besonderheiten der Musikbranche geschuldet – mit der Folge, dass die Auflösung einer Band nicht automatisch zum Erlöschen von Rechten an Kennzeichen führt.  Auch stelle die zwischenzeitliche Neubesetzung im Falle von Dschinghis Khan keine wesentliche Änderung des Geschäftsbetriebes dar, welche zu einem Erlöschen der Rechte führen könnte.

Vielleicht inspiriert die die Entscheidung des LG München Ralph Siegel zu einem neuen Hit. Dieses Mal jedoch mit dem Titel „München“. Wir sind auf den Songtext gespannt.

Quelle: PM des LG München I vom 28.07.2021zum, Urteil vom 27.07.2021 – 33 O 6282/19

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