Die Entwicklung von generativer künstlicher Intelligenz (im Folgenden KI) schreitet voran. In diesem Zusammenhang geht es auch um Fragen von großer kultur- und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Einige Künstlerinnen und Künstler bedienen sich der KI-Technologien als Werkzeug im eigenen Kreativprozess, andere befürchten, dass diese mit ihrer eigenen Arbeit konkurrieren könnten.
Letztere dürften nun zumindest im Hinblick auf den rechtlichen Aspekt aufatmen:
Im August entschied ein US-Bezirksgericht, dass KI-Erzeugnisse nicht als Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sind.
Inhalt der Entscheidung
Schon zu Beginn des Jahres lehnte das US-amerikanische Copyright Office den Antrag von Stephen Thaler, dem Geschäftsführer von Imagination Engines, ab. Dieser hatte ein KI-System ein Bild mit dem Namen „A Recent Entrance to Paradise“ erzeugen lassen und hierfür urheberrechtlichen Schutz begehrt.
Das Amt hat jedoch entschieden, dass den von KI geschaffenen Werken „die Verbindung zwischen dem menschlichen Geist und dem kreativen Ausdruck“ fehle und sie deshalb nicht urheberrechtsfähig seien.
Dies bestätigte das Bezirksgericht, da nur die von Menschen geschaffenen Werke urheberrechtsfähig sein können. Denn das Urheberrecht sei „noch nie so weit ausgedehnt“ worden, dass Werke, „die von neuen Formen der Technologie erzeugt werden, die ohne eine lenkende menschliche Hand auskommen„, geschützt werden sollten.
Die Richterin stellte klar, es bestehe „beständiges Verständnis dafür, dass die menschliche Kreativität den Kern der Urheberrechtsfähigkeit bildet“, und zwar auch dann, „wenn diese menschliche Kreativität durch neue Werkzeuge oder in neue Medien kanalisiert“ werde.
Die Richterin verwies auf den jedoch Zweck des Urheberrechts, der darin bestünde, „menschliche Individuen zu ermutigen, etwas zu erschaffen„. Urheberrechte seien deshalb als „Formen des Eigentums konzipiert […], und es wurde davon ausgegangen, dass die Anerkennung von ausschließlichen Rechten an diesem Eigentum das öffentliche Wohl durch Anreize für den Einzelnen zum Erschaffen und Erfinden fördern würde„. In dem Urteil heißt es weiter: „Der Akt der menschlichen Schöpfung – und die Frage, wie man Menschen am besten dazu ermutigen kann, sich mit dieser Schöpfung zu befassen und dadurch die Wissenschaft und die Kunst zu fördern – stand daher von Anfang an im Mittelpunkt des amerikanischen Urheberrechts.„
Rechtslage in Deutschland
Auch hier zulande sind rein KI-generierte Erzeugnisse nach aktueller Rechtslage urheberrechtlich nicht schutzfähig. Etwas anderes kann gelten, wenn KI im Schaffensprozess nur als Hilfsmittel eingesetzt wird, vergleichbar mit dem Werkzeug eines Handwerkers.
Denn Werke sind nach § 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Persönlich ist nur dasjenige, was ein Mensch schafft. Reine Maschinenerzeugnisse und bloße Naturprodukte, an denen der Mensch nicht steuernd mitgewirkt hat, fallen nicht unter den urheberrechtlichen Werkbegriff (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 8).
Deshalb wird der Urheberrechtsschutz in der Regel auch nicht dann bejaht werden können, weil ein Mensch durch sogenannte Promts Vorgaben für das Erzeugnis gemacht hat. Diese Vorgaben müssen als bloße Ideen des Bedieners angesehen werden, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der Ideen werden dagegen nicht von einem Menschen ausgeführt.
Für Künstlerinnen und Künstler bedeutet dies vorerst, dass ihre Werke – im Gegensatz zu KI-Erzeugnissen – urheberrechtlichen Schutz genießen. Es wird jedoch vielfach auch die Ansicht vertreten, dass dieser Zustand sich perspektivisch ändern sollte.
Dabei ist nachvollziehbar, dass die Ersteller von KI-Erzeugnissen nicht zuletzt wegen den getätigten Investitionen ein Interesse am rechtlichen Schutz der Ergebnisse haben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dieser Schutz über das Urheberrecht gewährt werden sollte.