Foto von Alex Shuper
In dem vierten Beitrag unserer Beitragsreihe „Kunstrecht im Lichte des Web 3.0“ haben wir uns angeschaut, wie NFTs im Lichte des Urheberrechts zu betrachten sind. Im heutigen Beitrag geht es um das Designrecht und den Designschutz im Zusammenhang mit NFTs. Können Designs durch NFTs tokenisiert werden und sind die der Verknüpfung zu Grunde liegenden digitalen Werke auch vom Designrecht geschützt? Das schauen wir uns genauer an:
Design, Designrecht und den Schutzvoraussetzungen – Was ist das überhaupt?
Die Aufmachung und Optik von Produkten beeinflussen unsere Kaufentscheidung. Was schön aussieht und uns am besten zusätzlich noch emotional berührt, kaufen wir. Doch was steckt juristisch hinter dem Wort „Design“ und wie kann man sein Design gegen Nachahmung schützen?
Im juristischen Sinne ist mit dem Wort Design die äußere Form- und Farbgestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Flächen bzw. Gegenständen gemeint. Nach dem Designgesetz ist ein Design eine „Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“. Vereinfacht lässt sich sagen, dass fast alles, was wir gestalten, auch Design ist. Ein Design kann zum Beispiel die besondere Form eines Stuhls oder auch ein Muster eines Stoffes sein.
Das Designrecht in seinen Grundzügen
Designs können durch das Designrecht geschützt werden. Dies klingt zunächst sehr einfach und logisch, jedoch steckt sehr viel mehr dahinter. Durch das Designrecht wird nämlich zunächst nur die äußere Gestaltung geschützt, da es ein ästhetisches Schutzrecht ist. Der Inhaber eines Designs kann einem Dritten unter anderem die Nutzung oder Verbreitung des Designs verbieten. Damit ein Design den bestmöglichen Schutz genießen kann, sollte es zum Beispiel beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder auch bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingetragen werden. Natürlich kann man das Design auch international registrieren lassen. Doch wie funktioniert das?
Schutzvoraussetzungen – Wie schütze ich mein Design?
Beim deutschen Patent- und Markenamt muss das Design zwei Schutzvoraussetzungen erfüllen: Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss es neu sein und Eigenart aufweisen. Neuheit meint in diesem Fall, dass kein identische oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design bereits vorhanden sein darf. Zudem muss das Design Eigenart aufweisen. Der Gesamteindruck des Designs muss einzigartig sein und sich von bereits bekannten Designs unterscheiden. Wichtig ist, dass diese Kriterien eigenständig vor der Anmeldung geprüft werden, da das DPMA dies nicht tut. Sie werden erst im Falle eines Verfahrens vor Gericht geprüft. Sollten die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorgelegen haben, ergibt sich auch kein Schutzrecht. Demnach ist es wichtig, diese Kriterien ernst zu nehmen.
Den Schutz und die Definition von klassischen Designs zu Grunde gelegt, stellt sich die spannende Frage, wie Designs im Web 3.0 geschützt werden können und inwieweit sich hierdurch neue Verwertungsmöglichkeiten für die Inhaber des Designrechts eröffnen. Um dies zu beantworten, schauen wir uns ein Beispiel an:
Designskizze als NFT – Porsche in der NFT-Offensive
Eine von dem Chefdesigner von Porsche angefertigte Designskizze wurde erstmalig als NFT für einen guten Zweck für 80.000 € versteigert. Die Skizze kombiniert zwei Fahrzeugmodelle von Porsche miteinander und stellt damit eine Verbindung einer Sportwagenikone, dem Modell 911, mit dem jüngsten Mitglied der Modellpalette, dem Taycan Cross Turismo, her. Die Skizze, also das Design, gilt als Unikat und erfüllt die Schutzvoraussetzungen des deutschen Patent- und Markenamtes. Der Clou der einzigartigen Zeichnung: Sie wird von Porsche als digitales und als physisches Gut angeboten.
Mit der Versteigerung der Designskizze als NFT geht Porsche in die NFT-Offensive. NFTs (Non-Fungible-Token) sind auf Blockchain-Technologie basierende Echtheitszertifikate, welche digitale Güter zu Unikaten machen können. Was genau dahinter steckt, können Sie in diesem Beitrag unseres News Rooms nachlesen. Porsche ist der Meinung, dass sie mit NFTs dieser Art bereits bestehende Porsche-Kunden, die leidenschaftliche Sammler sind, als auch die jüngere Zielgruppe ansprechen können.
Praxisrelevanz – Was sagt uns dieser Fall?
Dieser Fall zeigt, dass Designs sehr wohl als NFT “tokenisiert“ werden können und neben dem physischen Gut auch noch zusätzlich als digitales Objekt gehandelt werden können. Das „digitale Abbild“ hat dabei denselben Schutz wie das physische Original. Durch die Tokenisierung erhält der Inhaber des NFT ein digitales Zertifikat, eine Bestätigungsurkunde, dass er Inhaber der digitalen Verkörperung der Skizze, d.h. des digitalen Abbildes des Designs ist. Der Token enthält Metadaten, worin der Käufer als Inhaber des Designs genannt wird und einen einzigartigen Hash-Code als eine Art Signatur, die eine eindeutige Zuweisung des NFT zum „tokenisierten“ Werk ermöglicht. Dies eröffnet für den Inhaber des Designs ganz neue Verwertungsmöglichkeiten. In Zeiten des Web 3.0 müssen wir uns auch im Designrecht bewusst sein, dass mittels NFTs Designrechte übertragen und auch erworben werden können. Als Designer, der in diesen Bereich einsteigen möchte, kann es für den kreativen Prozess hilfreich sein, das Design zunächst als digitales und nicht als rein physisches Design zu betrachten. Diesen Ansatz verfolgt auch der Designer Misha Kahn, welcher in NFTs und dem Metaverse eine sehr große Chance für außergewöhnliche Designs sieht.